Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in unserem Beratungsprozess (Art. 6 TVO)
Wenn wir im Bereich von Lebens- und Rentenversicherungen über ein sogenanntes Versicherungsanlageprodukt beraten, insbesondere bei der Altersversorgung über ein kapitalbildendes Produkt der dritten Schicht, gilt folgendes:
Für diese Art von Produkten schreibt die Transparenzverordnung (TVO) eine Entscheidung des Versicherungsmaklers vor, ob dieser Nachhaltigkeitsrisiken in die Beratung mit einbezieht oder nicht. Dabei geht es insbesondere um eine Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen auf die Rendite. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich Nachhaltigkeitsrisiken tendenziell negativ auf die Rendite auswirken. Indem Nachhaltigkeitsrisiken bei der Produktauswahl berücksichtigt werden, kann ein solcher negativer Effekt reduziert oder gar vermieden werden.
In unsere Beratung beziehen wir Nachhaltigkeitsrisiken grundsätzlich nicht mit ein, da wir dies nicht für beratungsrelevant halten. Wir gehen vielmehr davon aus, dass Nachhaltigkeitsrisiken bereits auf Anbieterebene berücksichtigt werden und dies in den vorvertraglichen Informationen der Anbieter entsprechend dargelegt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, wird hierzu in den vorvertraglichen Informationen des Anbieters eine entsprechende Erläuterung erfolgen.
Eine individuelle Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken erfolgt daher grundsätzlich nicht.
Lediglich im vereinbarten Einzelfall beziehen wir in unserer Beratung Nachhaltigkeitsrisiken ein, indem wir die vorvertraglichen Informationen des Anbieters verwenden. Dadurch kann es zu einer Einschränkung der Auswahl bei den genannten Produkten kommen. Trotz der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Eintritt von Nachhaltigkeitsrisiken negativ auf die Rendite des Finanzproduktes auswirkt.